Archiv

Bei unserem Angebot handelt es sich um Informationen und keine Beratungsleistung, es besteht kein Rechtsanspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

*Stand 10.05.2022*

Grundsteuererklärung

Grundsteuer-Reform

WARUM
Im Jahr 2022 müssen Steuererklärungen für Ihren Grundbesitz zur Neuberechnung der Grundsteuer eingereicht werden. Die Neufeststellung der Grundbesitzwerte ist erforderlich, da das Bundesverfassungsgericht die bisherige Wertermittlung über die alten Einheitswerte und die daraus erfolgte Grundsteuerfestsetzung als verfassungswidrig erklärt hat. Die neuen Grundbesitzwerte werden ab Januar 2025 zur Bemessung der Grundsteuer verwendet.

WAS
Für jedes einzelne Grundstück, dass sich im Eigentum natürlicher oder juristischer Personen befindet, muss eine Grundsteuererklärung abgegeben werden.

WANN
Am 30. März 2022 haben die Finanzverwaltungen der einzelnen Bundesländer alle Grundstückseigentümer mit öffentlichen Bekanntmachungen aufgefordert, die Grundsteuererklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes bis zum 31. Januar 2023 ausschließlich elektronisch einzureichen.

FAZIT
Grundsteuerklärung – „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“

Jeder Eigentümer von Grundbesitz muss eine Grundsteuererklärung

• für jedes Grundstück, unabhängig ob bebaut oder nicht bebaut
ausschließlich in elektronischer Form
• in der Zeit vom 01.07. bis 31.01.2023 einreichen

Die Gemeinde/ das Finanzamt erlässt auf dieser Grundlage zwei Bescheide:
• Grundsteuerwertbescheid auf den 01. Januar 2022
• Grundsteuermessbescheid auf den 01. Januar 2025

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums „Erklär doch mal, Robin“
Bundesfinanzministerium – Erklär doch mal, Robin: die Grundsteuer => EXTERNER LINK

Grundsteuerreform – Bundesmodell

Die neuen Regelungen zur Grundsteuer ab 01.01.2025 und der Bewertung am 01.01.2022

 

PDF zum Download (17 Seiten)

Grundsteuerreform – Ländermodelle

Die neuen Regelungen zur Grundsteuer ab 01.01.2025 und der Hauptfeststellung auf den 01.01.2022

 

PDF zum Download (20 Seiten)

Diesen Service bieten wir Ihnen an in Zusammenarbeit mit DATEV. (externer Link)

Archiv unserer Beiträge aus 2020/ 2021

 

*Stand 03.12.2021*

Überbrückungshilfe IV, III, III Plus, II, I + Neustarthilfe

Überbrückungshilfe IV – Januar bis März 2022 und Neustarthilfe 2022 sind geplant bzw. werden bereits erarbeitet; aktuelle FAQ´s liegen noch nicht vor

Überbrückungshilfe III Plus – Antragsfrist verlängert bis 31.März 2022

Überbrückungshilfe III – Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31.12.2022
Überbrückungshilfe II – Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31.12.2022
Überbrückungshilfe I – Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31.12.2022

Neustarthilfe Plus Juli bis September – Antragsfrist verlängert bis 31.März 2022
Neustarthilfe Plus Oktober bis Dezember – Antragsfrist verlängert bis 31.März 2022

Neustarthilfe Januar bis Juni 2021 – Frist für die Endabrechnung lt. FAQ v. 02.12.2021, Punkt 4.8. ist der 30.06.2022 – momentan noch keine technische Freischaltung im Portal

Novemberhilfe und Dezemberhilfe – Ende Antragsfrist: 30. April 2021

In dem unten angefügten Link sind die aktuellen FAQ und Hinweise durch das Bundesministerium für Finanzen aufgeführt.

Überbrückungshilfe Unternehmen – November- und Dezemberhilfe (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) => EXTERNER LINK

 

 

*Stand 28.07.2021*

Überbrückungshilfe III & III Plus + Neustarthilfe & Plus

Überbrückungshilfe III Plus – Antragsfrist endet am 31. Oktober 2021 (Erstanträge ab 23.07.2021 möglich) => EXTERNER LINK

Überbrückungshilfe III – Antragsfrist (Frist verlängert) 31. Oktober 2021 => EXTERNER LINK

Neustarthilfe Plus – Antragsfrist endet am 31. Oktober 2021 => EXTERNER LINK

Neustarthilfe – Antragsfrist (Frist verlängert) 31. Oktober 2021 => EXTERNER LINK

Novemberhilfe und Dezemberhilfe – Ende Antragsfrist: 30. April 2021 Änderungsanträge und Korrekturen der IBAN sind bis zum 31. Juli 2021 möglich (verlängerte Frist)

In den angefügten Link sind die aktuellen FAQ und Hinweise durch das Bundesministerium für Finanzen aufgeführt.

 

 

*Stand 27.04.2021*

Novemberhilfe und Dezemberhilfe

Novemberhilfe und Dezemberhilfe – Ende Antragsfrist: 30. April 2021

Überbrückungshilfe III – Ende Antragsfrist 31. August 2021

Neustarthilfe für Soloselbständige – Ende Antragsfrist 31. August 2021

In dem unten angefügten Link sind die aktuellen FAQ und Hinweise durch das Bundesministerium für Finanzen aufgeführt.

Mehr dazu: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/ …/Ueberbrueckungshilfe/Ueberbrueckungshilfe-III/ ueberbrueckungshilfe-iii.html

 

 

*Stand 16.11.2020*

Novemberhilfe und Neustarthilfe für Soloselbständige

In dem unten angefügten Link sind einige Antworten zu den aktuellen Fragen zur Novemberhilfe und Neustarthilfe durch das Bundesministerium für Finanzen beantwortet worden.

Mehr dazu: https://www.bundesfinanzministerium.de/ Content/DE/Standardartikel/ Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild /2020-11-05-faq-ausserordentliche- wirtschaftshilfe.html

 

 

*Stand 13.11.2020*

Novemberhilfe – Abschlagszahlungen

Bedingt durch die erneuten Corona Maßnahmen und Schließungen vom 02. November an, sollen Unternehmen, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von temporären Schließungen betroffen sind, schnell, großzügig und unbürokratisch mit einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe – Novemberhilfe -unterstützt werden.

Hinweise zum Verfahren der Abschlagszahlung finden Sie unter dem unten angefügten Internet Link.

Das elektronische Portal zur Antragstellung für die Abschlagszahlungen soll voraussichtlich ab 25.11.2020 bereitstehen.

Mehr dazu: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/ Pressemitteilungen/ Finanzpolitik/2020/11/ 2020-11-12-PM-novemberhilfe-verfahren- der-abschlagszahlungen-steht.html

 

 

*Stand 06.11.2020*

Außerordentliche Wirtschaftshilfe – Novemberhilfe

Bedingt durch die erneuten Corona Maßnahmen und Schließungen vom 02. November an, sollen Unternehmen, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von temporären Schließungen betroffen sind, schnell, großzügig und unbürokratisch mit einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe unterstützt werden.

Die Rahmenbedingungen finden Sie unter dem unten angefügten Internet Link. Die Erstellung der bundeseinheitlichen IT-Plattform ist noch in Arbeit.

Mehr dazu: https://www.bundesfinanzministerium.de/ Content/DE/ Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/10/ 2020-11-05-PM-ausserordentliche-wirtschaftshilfe-november.html

 

 

*Stand 02.11.2020*

Außerordentliche Wirtschaftshilfe

Bedingt durch die erneuten Corona Maßnahmen und Schließungen vom 02. November an, sollen Unternehmen, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von temporären Schließungen betroffen sind, schnell, großzügig und unbürokratisch mit einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe unterstützt werden.

So sollen Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats erstattet bekommen.

Zur Zeit liegen noch keine Einzelheiten zu der Antragstellung vor. Die Gewährung von Abschlagszahlungen wird momentan geprüft.

Mehr dazu: https://www.bundesfinanzministerium.de/ Content/DE/Standardartikel/Themen/ Schlaglichter/ Corona-Schutzschild/ 2020-10-29-neue-corona-hilfen.html

 

 

 

*Stand 30.10.2020*

Überbrückungshilfe II

Die Corona-Überbrückungshilfe des Bundes 2. Phase soll zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen beitragen. Die Antragskonditionen für den Antrag wurden verbessert gegenüber der Anfangsphase 1.

Es handelt sich um ein rein digitales Verfahren. Die Antragstellung ist bis zum 31.12.2020 möglich (Ausschlussfrist).

Über die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können Anträge auf Überbrückungshilfe für den Zeitraum von September bis Dezember 2020 gestellt werden. Die sogenannte Überbrückungshilfe II knüpft an die Überbrückungshilfe I (Juni-August 2020) an.

Folgende Änderungen wurden in das Förderprogramm Überbrückungshilfe II aufgenommen:

Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.

Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.

Künftig werden erstattet 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent der Fixkosten), 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten) und 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch).

Die Personalkostenpauschale von 10 Prozent der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht.

Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

 

 

 

*Stand 27.07.2020*

Überbrückungshilfen Information – Antragstellung bis Ende August 2020 möglich

Mit der Überbrückungshilfe soll die wirtschaftliche Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Selbstständigen gesichert werden, die durch vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen aufgrund der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden.

Da bei vorangegangenen staatlichen Corona-Hilfen eine hohe Missbrauchsquote festgestellt wurde, ist nunmehr Voraussetzung, dass Ihr Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer die Zahlen im Förderantrag bestätigt. Es handelt sich um ein rein digitales Antragsverfahren.

Die Förderung ist eine Billigkeitsmaßnahme, das heißt es besteht auch dann kein Rechtsanspruch auf die Förderung, selbst wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Das Fördervolumen ist auf 25 Mrd Euro begrenzt.

In einer ersten Stufe der Antragstellung werden die Antragsvoraussetzungen und erstattungsfähigen Fixkosten ermittelt. In einer zweiten Stufe erfolgt ein nachträglicher Nachweis der geltend gemachten Angaben bzgl. Umsatzeinbußen und Fixkosten.

Es können die fixen Betriebskosten, die dem Unternehmen für die Monate Juni bis August 2020 entstehen, prozentual erstattet werden. Diese Erstattung der Kosten wird als nichtrückzahlbarer Zuschuss ausbezahlt. Die Fixkosten müssen vor dem 01. März 2020 begründet worden sein, das heißt, dass Sie die Verträge, auf denen die Kosten beruhen, vor diesem Datum unterzeichnet haben müssen.

Um die Förderung zu erhalten, muss im Förderantrag dargelegt werden:

• dass Sie als Unternehmer oder Selbstständiger antragsberechtigt sind und
• dass Ihr Umsatz in den Monaten April und Mai zusammen um mindestens 60% niedriger war als im Vorjahr und
• dass Ihr Umsatz in den Monaten Juni, Juli, August 2020 um mindestens 40% niedriger sein wird, als im Vorjahresmonat – förderfähige Monate beurteilen
• welches Ihre Fixkosten in den förderfähigen Monaten sein werden.

Anhand dieser Daten erfolgt dann eine vorläufige Berechnung der Höhe der Überbrückungshilfe.

Ermittlung auf Basis der Nettokosten – Ausnahme für Kleinunternehmer.

 

 

 

 

*Stand 25.06.2020*

Mit Beschluss vom 03.06.2020 hat die Regierungskoalition verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Folgen beschlossen.

Die Änderung der Umsatzsteuersätze soll ab 01.07.2020 in Krafttreten und bis zum 31.12.2020 gelten.:

Verminderte Steuersätze im Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020

Von 19 % auf 16 % – Regelsteuersatz
Von 7 % auf 5 % – ermäßigter Steuersatz

Die neuen Umsatzsteuersätze sind auf alle Lieferungen, sonstigen Leistungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe anzuwenden, die zwischen dem 01.07. und 31.12.2020 bewirkt werden. Es kommt dabei auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung an. Unerheblich sind vertragliche Vereinbarungen, die Rechnungsstellung oder die Bezahlung.

Gastronomie

Für Speisen wurde der Steuersatz schon beim letzten Maßnahmenpaket der Regierung geändert. Vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 Senkung vom Regelsteuersatz auf ermäßigten Steuersatz. Das bedeutet mit der jetzigen Änderung der Umsatzsteuersätze folgendes:

Ab 01.07.2020 bis 31.12.2020: 5 % USt
Ab 01.01.2021 bis 30.06.2021: 7 % USt
Ab 01.07.2021: 19 % USt

Bauleistungen

Bauleistungen sind in aller Regel einheitliche Leistungen, bei denen mit der Abnahme die Umsatzsteuer entsteht. Häufig sind bereits Anzahlungen geleistet worden, die noch dem alten Steuersatz unterlagen.

Mit der Schlussrechnung erfolgt dann der Ansatz mit dem anzuwendenden Steuersatz.

Anzahlungen

Anzahlungen konservieren niemals den Steuersatz des Zeitpunkts, in dem die Anzahlung zufließt. Umsatzsteuer aus Anzahlungsrechnungen müssen in der Schlussrechnung offen abgesetzt werden. Werden die Anzahlungen und die darauf berechneten Umsatzsteuern nicht offen abgesetzt, schuldet der Unternehmer die Umsatzsteuer zweimal.

Kleinbeträge, Fahrausweise

Sofern auf Kleinbetragsrechnungen (Summe bis insgesamt € 250,00) lediglich der Umsatzsteuersatz steht, so muss ab dem 01.07.2020 einer von 5 % oder 16 % ausgewiesen sein. Insbesondere bei Taxiquittungen ist darauf zu achten, dass nicht nur das Kreuz auf der Quittung gemacht wird.

Kassen- und Abrechnungssysteme

Auf der Rechnung und den Kassenzetteln müssen ab 01.07.2020 die neuen Steuersätze ausgewiesen werden. Die Programmierarbeiten müssen also bis zum 30.06. abgeschlossen sein.

Die Änderung der Umsatzsteuersätze soll ab 01.07.2020 in Krafttreten und bis zum 31.12.2020 gelten.:

 

 

 

*Stand 16.05.2020*

Soforthilfe V – Zuschuss

Die Antragstellung startet am 18.05.2020 und endet voraussichtlich am 31.12.2020.

• für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler der gewerblichen Wirtschaft mit mehr als 10 und bis zu 100 Beschäftigten
• Zuschüsse bis zu 25.000 EUR, in begründeten Ausnahmefällen auch darüber

Weitere Informationen zur Soforthilfe V finden Sie hier:

• zur Soforthilfe V
• zu den FAQ

Coronahilfen für Berlin => Link zu Hinweise der IBB

 

 

 

*Stand 27.04.2020*

Corona-Sofortmaßnahme: Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019

Aufgrund der Corona-Krise kann die Prognose für das Jahr 2020 für viele Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bedeuten – sie erzielen negative Einkünfte. Daher sollen Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 für alle Beteiligten möglich sein.

Das Nähere regelt das BMF-Schreiben vom 24. April 2020

Link =>> Zum BMF Schreiben vom 24.04.2020

 

 

 

*Stand 15.04.2020*

Die Bundesregierung baut die Kredithilfen für kleine und mittlere Betriebe aus. Das neue Programm „KfW-Schnellkredit 2020“ macht eine noch raschere Unterstützung für mittelständische Unternehmen möglich. KfW Schnellkredit für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind.

Alle Informationen zu den Antragsbedingungen finden Sie auf Internetseite der KfW.

Link =>> KFW-CORONA-HILFE – KREDIT 078 – KfW-Schnellkredit (Für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern)

 

 

 

*Stand 06.04.2020*

Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Beihilfen und Unterstützungen während der Corona-Krise Folgendes:

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Link BMF-Schreiben als PDF =>> Link zum direktem Herunterladen BMF-Schreiben als PDF

Link zur Thema-Informationsseite des BMF =>> Link zur Informationsseite des Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer; Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen

 

 

 

*Stand 06.04.2020*

Der Berliner Senat hat beschlossen, die bisherige Programmkombination in ein einheitliches Bundesprogramm zu überführen. Anträge für die Bundeszuschüsse können seit Montag, 06.04.2020, wieder gestellt werden. Neuanmeldungen an die Warteschlange sind jederzeit möglich.

Die Antragstellung pausiert über Nacht zwischen 22:00 und 7:00 Uhr. Die Wartenummer bleibt über Nacht erhalten, ebenfalls die Reihenfolge der Warteschlangennummern.

Link =>> Zum Antrag Corona Zuschuss Berlin/ IBB

 

 

*Stand 02.04.2020*

Kurzfakten zu den von der Bundesregierung am 23. März beschlossenen „Corona- Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“

 

 

 

*Stand 30.03.2020 – Aktualisierte Fassung*
Antragsberechtigte sind Soloselbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten, Tätigkeit in einer inländischen Betriebsstätte, bei einem deutschen Finanzamt angemeldet und dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sein. Soloselbstständige müssen ihre Tätigkeit im Haupterwerb ausüben. Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Umfang des Hilfspakets. Die Soforthilfe dient der raschen Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen, wenn in Folge der Corona-Krise akute Liquiditätsengpässe überbrückt werden müssen. Die konkrete Einmalzahlung orientiert sich dabei an dem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für den Antragszeitraum

Liquiditätsengpass durch Corona-Krise. Der Antragsteller muss versichern, dass die Soforthilfe durch die Corona-Maßnahmen im März 2020 notwendig geworden ist und die vorhandenen fortlaufenden Einnahmen nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen.

Antragsfrist. Anträge sind bis spätestens 31. Mai 2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.

Information der Investitionsbank Berlin

Umstellung auf einheitliches Bundesprogramm – Antragspause bis Montag, 6. April 2020

Der Berliner Senat hat beschlossen, die bisherige Programmkombination in ein einheitliches Bundesprogramm zu überführen. Um das Programm technisch umzustellen, erfolgt eine Antragspause bis 06.04.2020.

Ab Montag, den 06.04.2020, startet die Antragstellung erneut.

 

 

 

*Stand 31.03.2020*

Die Investitionsbank Berlin hat auf dem nachfolgenden Link die Unterstützungsangebote und Antworten auf dringliche Fragen zusammengestellt:.

Link zum FAQ als PDF =>> IBB FAQ – Corona-Soforthilfen (Rettungsbeihilfen und Zuschuss) PDF hat ca. 500 kb

 

 

 

*Stand 27.03.2020*

Antragsformular für die Zuschüsse von in Berlin gemeldeten  Kleinstunternehmen, Soloselbständige und Freiberufler ist online – (aktuell 27/03/2020 – 14.00 Uhr kann es wegen scheinbar zu hoher Serverauslastung zeitweise Fehlermeldung geben).

Link =>> Direkt zum Antrag Zuschüsse Berlin/ IBB

Link =>> Link zu weiteren Informationen
(Corona-Zuschüsse – Landes- und Bundesmittel/ IBB)

 

 

*Stand 26.03.2020*

Antragsformular für die Soforthilfen in Brandenburg ist online

Es ist unter bestimmten Bedingungen möglich, dass Beitragszahlungen für die Sozialversicherungen gestundet werden. Der GKV-Spitzenverband hat hierzu allen gesetzlichen Krankenkassen empfohlen, für Unternehmen und Selbstständige, die nachvollziehbar aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, die zinslose Stundung der Sozialversicherungsbeiträge zu ermöglichen. Die Erleichterung der Stundung ist (derzeit) auf die Monate März und April begrenzt. Eine Stundung soll grundsätzlich nur möglich sein, wenn Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen (insbesondere KUG, Fördermittel, Stundung Steuern) ausgeschöpft sind. Der Stundungsantrag sollte bei der jeweiligen Krankenkasse bis 26. März 2020, also heute, gestellt werden

 

 

*Stand 25.03.2020*

Antragsformular für die Soforthilfen in Brandenburg ist online

Link =>> Zum Antrag Soforthilfen Brandenburg/ ILB

 

 

*Stand 24.03.2020*

Die Berliner Finanzverwaltung teilt mit, dass Steuerpflichtige, die wirtschaftlich von den Folgen der Corona-Krise betroffen sind, bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Erstattung der Sondervorauszahlungen (1/11) auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 stellen können. Es erfolgt eine berichtigte Meldung zur Sondervorauszahlung (1/11) ggf. mit dem Wert 0,00 € – möglichst auf elektronischem Wege.

Das Freitextfeld soll zur Begründung der wirtschaftlichen Ausnahmesituation im Unternehmen genutzt werden.

Die Sondervorauszahlungen werden damit „auf null gestellt“; bereits gezahlte Beträge werden von den Finanzämtern in voller Höhe erstattet.

 

 

*Stand 23.03.2020*

Arbeitgeberbescheinigung zur Vorlage bei Verkehrskontrollen

Die IHK Berlin hat zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit des Arbeitsweges für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter eine Muster-Bescheinigung für Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber zur Verfügung gestellt.

Die Bescheinigung finden Sie hier.

 

 

*Stand 19.03.2020*

Auf der aktuellen Seite der Senatsverwaltung für Finanzen finden Sie Informationen zu Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz bei Tätigkeitsverboten und Quarantäne. Der Antrag steht als Download zur Verfügung.

• Antrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach IfSG
• Antrag für Selbständige nach IfSG

https://www.berlin.de/sen/finanzen/presse/ nachrichten/artikel.908216.php

 

 

*Stand 18.03.2020*

Aus aktuellem Anlass habe ich für Sie nachfolgend wichtige Informationen im Zusammenhang mit der Corona-Krise zusammengestellt. Es handelt sich um aktuelle Informationen und keine Beratungsleistung, es besteht kein Rechtsanspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen-Maßnahmepaket der Bundesregierung

• Kurzarbeitergeld kann ab März 2020 beantragt werden, es sind erleichterte Zugangsvoraussetzungen eingeführt worden
• Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
• Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.
• Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

Maßnahmen, die Sie einleiten können

• Kontakt mit Ihrer Hausbank aufnehmen bezüglich notwendiger Kredite (Bundesregierung hat zugesichert, dass die KfW-Bank die Hausbanken unterstützt)
• Beantragung Kurzarbeitergeld für Ihre Arbeitnehmer ab 03/2020
• Für laufende Zahlungen, wie z.B. Kfz.-Leasingverträge, Strom/Gas, Beiträge IHK, Berufsgenossenschaft…die Ihr Unternehmen betreffen, können Sie nur durch persönliche Kontaktaufnahme mit den entsprechenden Institutionen eine Stundung und/oder Minderung vereinbaren.

Quarantäne was tun – was können Solo-Selbständige beantragen

Wenn der Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird (§ 56 Infektionsschutzgesetz), kann ein Anspruch auf Entschädigung sowohl für Praxisinhaber als auch angestellte Mitarbeiter bestehen. Solo-Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ beantragen.

In Vorbereitung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten.

Wichtige Ansprechpartner sind auch:

• Zu gesundheitlichen Fragen: Corona-Hotline der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung: 030 9028 2828
• Zu Liquiditätshilfen (ab 18.03.2020): Investitionsbank Berlin, Hotline: 030 2125 4747
• Zu Online-Finanzierungsanfragen über die Bürgschaftsbank: finanzierungsportal.ermoeglicher.de
• Zum Kurzarbeitergeld: Bundesagentur für Arbeit, Service-Hotline für Arbeitgeber: 0800 45555 20
• Zu allgemeinen wirtschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit Corona: Bundeswirtschaftsministerium, Hotline für Unternehmen: 030 18615 1515

Weitergehende Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten der IHK, anderer Kammern und Verbände, Agentur für Arbeit, KfW Bank.